Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Regelung des Elterngeldes für Zwillinge vom 12.02.2014
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Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Regelung des Elterngeldes für Zwillinge vom 12.02.2014

Folgendes Anliegen wurde in Bezug auf die Regelung des Elterngeldes der Zwillinge an uns aus Baden-Württemberg herangetragen: 

Anfrage

Von der Rechtsprechung am 27. Juli 2013 habe ich erst am 06.01.2014 auf Ihrer Internetseite gelesen. Sofort habe ich am 07.01.2014 einen Ergänzungsantrag an die L-Bank gesendet. Meine Zwillinge sind am xx.05.2009 geboren, somit war die Abgabefrist für Kinder die 2009 geboren sind der 31.12.2013. Da ich aber erst am 06.01.2014 von dem Gesetz erfahren habe. Erstattet mir die L-Bank lediglich noch die Zeiten für das Jahr 2010. Gegen diesen Bescheid habe ich sofort Widerspruch eingelegt und darum gebeten, Sie mögen doch bitte den Sachverhalt nochmals prüfen und mir eine Fristverlängerung einräumen.

Auch alle anderen Bekannten mit Mehrlingskinder kannten diese Rechtsprechung leider nicht. Es wurde zwar im Oktober veröffentlicht. Auf der Seite des bmfsfj fand ich einen Newsletter mit Datum vom 15.11.2013.

Ich habe mich auf der Stadtverwaltung informiert, auch die Gemeinde xx sowie Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft xy kannten diese Rechtssprechung nicht. Fehlte es vielleicht an der Landesregierung, diese Information weiterzuleiten. Somit finde ich den Zeitraum von der Veröffentlichung bis zur Abgabefrist leider etwas knapp.

Antwort des BMFSFJ vom 12.02.2014

Elterngeld bei Mehrlingsgeburten

Ihr Schreiben vom 27.01.2014

Vielen Dank für Ihr Schreiben. Darin geht es Ihnen um die rückwirkende Gewährung zusätzlicher Elterngeldansprüche für Ihre Zwillingstöchter.

Das Bundessozialgericht hat am 27. Juni 2013 entschieden, dass Eltern bei Zwillings- bzw. Mehrlingsgeburten für jedes einzelne neugeborene Kind – neben dem Mehrlingszuschlag – einen eigenständigen Anspruch auf Elterngeld haben. Die in den Entscheidungen des Bundessozialgerichts getroffenen Vorgaben werden in der Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) als Grundsatzentscheidungen berücksichtigt, für aktuelle Elterngeldfälle wie auch für Zeiten vor dem 27. Juni 2013.

Nachdem das Bundessozialgericht im August 2013 seine Urteilsgründe bekannt gemacht hat, wurden die im Zusammenhang mit dieser Entscheidung stehenden Rechtsfragen bei Mehrlingsgeburten vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geprüft. Daraufhin haben die Behörden, die in den Bundesländern für die Ausführung des BEEG verantwortlich sind, mit Datum vom 11. November 2013 die Anweisungen zur Umsetzung der Entscheidung des Bundessozialgerichts für die vor dem 27. Juni 2013 liegenden Elterngeldbezugszeiten erhalten.

Detaillierte Informationen über die zusätzlichen Ansprüche beim Elterngeld für Zwillings- und Mehrlingskinder und deren rückwirkende Beantragung hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zeitnah auf seiner Internetseite bereitgestellt und diese ebenso auch an Presse und Medien weitergegeben. Die weiterführende Beratung zu konkreten Elterngeldfragen obliegt im Einzelfall den Elterngeldstellen in den Bundesländern.

Die bestehenden zusätzlichen Elterngeldansprüche für Zeiten vor dem 27. Juni 2013 werden auf Antrag der berechtigten Eltern geprüft. In Anwendung des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gilt für die rückwirkende Gewährung eine zeitliche Begrenzung von vier Jahren. Die zusätzlichen Elterngeldbeträge für Mehrlingskinder werden längstens für bis zu vier Jahre vor Beginn des Kalenderjahres erbracht, in dem diese nachträglich beantragt wurden. So wird jeder Antrag, der im Laufe eines Kalenderjahres eingeht, so behandelt, als wäre er am 1. Januar des Jahres eingegangen. Ausgehend vom 1. Januar des Jahres wird dann der Rückwirkungszeitraum von vier Jahren berechnet.

Das bedeutet: Bei Antragseingang bis zum 31. Dezember 2013 können zusätzliche Elterngeldbeträge rückwirkend für Zeiten ab dem 1. Januar 2009 gezahlt werden. Bei Antragseingang bis zum 31. Dezember 2014 können zusätzliche Elterngeldbeträge rückwirkend für Zeiten ab dem 1. Januar 2010 gezahlt werden. Eine weitergehende rückwirkende Elterngeldgewährung ist nicht möglich.

Nach Ihrer Schilderung ging Ihr Antrag bei der Elterngeldstelle ein, so dass zusätzliche Elterngeldansprüche rückwirkend nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 zu gewähren sind. Inwiefern nach § 27 SGB X eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, wäre auf Ihren Antrag hin von Ihrer Elterngeldstelle zu prüfen.

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